Rechtsprechung
AG Darmstadt, 18.03.2016 - 315 C 170/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Prozessurteilsvoraussetzung der Feststellungsklage gem. § 179 InsO ist Identität dem Grunde nach der angemeldeten, bestrittenen Forderung mit der Forderung, deren Feststellung im Prozess begehrt wird. Angemeldete Forderungen aus steuerberatender Tätigkeit sind nicht ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.01.2009 - IX ZR 3/08
Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren …
Auszug aus AG Darmstadt, 18.03.2016 - 315 C 170/15
"Grund" der angemeldeten Forderung ist der zu ihrer Begründung mitgeteilte Lebenssachverhalt, "der Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt"(BGH NJW-RR 2009, 772 [BGH 22.01.2009 - IX ZR 3/08] m.w.N. bei [10]).Bei Forderungsanmeldungen, die den zu beachtenden Mindestanforderungen nicht entsprechen, oder bei Austausch des Forderungsgrundes nach Anmeldung, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch eines hierauf bezogenen Prüfungstermins (BGH NJW-RR 2009, 772, [BGH 22.01.2009 - IX ZR 3/08] ab [21]).
- BGH, 27.09.2001 - IX ZR 71/00
Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung
Auszug aus AG Darmstadt, 18.03.2016 - 315 C 170/15
Das gilt auch, wenn der Verwalter wusste, aus welchem Lebenssachverhalt die Forderung hergeleitet werden sollte (BGH NZI 2002, 37).